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Staatskanzlei des Kantons Zürich
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Das Öffentlichkeitsprinzip


Das Informations- und Datenschutzgesetz IDG im Kanton Zürich


Das IDG in Kürze

 
Seit dem 1. Oktober 2008 gilt im Kanton Zürich das Informations- und Datenschutzgesetz IDG. Das Gesetz basiert auf Bestimmungen der Kantonsverfassung. Es legt die Grundsätze fest, wie die öffentlichen Organe mit Informationen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern umgehen. Die kantonalen Behörden informieren aktiv, d.h. von sich aus über die Geschäfte, die von allgemeinem Interesse sind. Die IDG-Website führt Sie zu den gesuchten Informationen rund um das Öffentlichkeitsprinzip.

Aus der
Kantonsverfassung

Art. 17
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 49
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tägigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Kantonsverfassung
 

© 2009 Staatskanzlei des Kantons Zürich